Wer kontrolliert eigentlich die Arbeit des Vorstandes?


Die Kontrolle der Arbeit des Vorstandes ist grundsätzlich in der Satzung geregelt; es sind die Mitgliederversammlung, die Kassenprüfer und die Mitglieder selbst.

Von der Mitgliederversammlung erhält der Vorstand seinen Auftrag. Seine Geschäftsführung kann er nur im Rahmen der erteilten Vollmachten (Satzung, Beschlüsse, Geschäftsordnung) durchführen. Über seine Tätigkeit – und nicht nur über den Umgang mit den finanziellen Mitteln des Vereins – hat er in seinem Geschäftsbericht umfassend Rechenschaft abzulegen. Damit kommt er seiner Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern nach.

Diese Pflicht ergibt sich aus der Satzung. Sagt diese darüber nichts aus, ergibt sich diese Pflicht gemäß § 27, Abs.3 BGB aus den Bestimmungen der §§ 259 und 666 BGB. Aus der Pflicht zur Rechenschaftslegung ergibt sich auch die Pflicht zur Buchführung. Aus ihr müssen die Einnahmen und Ausgaben vollständig, geordnet und nachvollziehbar hervorgehen und mit Belegen (§ 259 BGB) bewiesen werden.

Die Mitgliederversammlung bestellt ein Kontrollorgan: die Kassenprüfer. Sie haben festzustellen, ob sich der Vorstand bei der Führung der Geschäfte an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gehalten hat. In erster Linie prüfen sie die Kassengeschäfte, die Buchhaltung, den Jahresabschluss und die Finanzlage (Liquidität) des Vereins. Deswegen ist ihnen jederzeit Einblick in die Buchführung und in die Belege zu gewähren. Sie sind nicht berechtigt, die Geschäfte des Vorstandes zu bewerten. Sie dürfen und müssen, vor allem bei größeren und unvorhergesehenen Ausgaben, prüfen, ob sie sich aus dem Finanzplan ergeben oder dafür ein ordentlicher Vorstandsbeschluss vorliegt. Haben sie gravierende Mängel festgestellt, haben sie die Pflicht, die Mitgliederversammlung darüber zu informieren. Ihr Bericht ist jedoch kein Geschäftsbericht, dieser ist Aufgabe des Vorstandes.

Die Kontrolltätigkeit der Kassenprüfer ist (neben dem Geschäfts- und Kassenbericht) die Grundlage dafür, dass die Mitgliederversammlung die Arbeit des Vorstandes und seiner Mitglieder billigen und ihnen Entlastung erteilen kann.

Eine nicht unerhebliche Aufgabe bei der Kontrolle der Arbeit des Vorstandes obliegt dem einzelnen Mitglied selbst. Denn die Mitgliedschaft begründet Rechte und Pflichten. Diese Rechte beinhalten neben dem allgemeinen Gleichbehandlungsrecht auch das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht sowie das auf rechtliches Gehör. Jedes Mitglied hat jedoch auch Pflichten: Treue-, Zahlungs- und Sonderpflichten. Und zu den Treuepflichten gehört auch, sich für den Bestand und die Entwicklung des Vereins einzusetzen.

Ist im Geschäftsbericht etwas unklar, wird etwas falsch dargestellt oder besteht der Verdacht, dass der Vorstand oder eines seiner Mitglieder seine Stellung missbraucht oder seine Befugnisse überschreitet, dann muss man auf Auskunft drängen. Das kann in der Regel aber nur in der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Vorstand muss dem einzelnen Mitglied auf derartige individuell gestellte Fragen nicht persönlich antworten. Er darf sich jedoch in der Mitgliederversammlung der Antwort auf eine öffentlich gestellte Frage nicht entziehen, denn nur in der Mitgliederversammlung kann das Vereinsmitglied eine umfassende Information über die Geschehnisse im Verein verlangen.

Also: Die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes kann umfassend vorgenommen werden. Jedes Vereinsmitglied ist hier in der Pflicht. Es ist schlimm um einen Verein bestellt, wenn die Mitglieder die gesamte Verantwortung dem Vorstand übertragen und die Kontrolle einfach den Kassenprüfern überlassen.

                                                                                                                                                                           Quelle:  Dr. Rudolf Trepte