Was muss der Mitgliedsbeitrag alles beinhalten?

Der Mitgliedsbeitrag muss den Verein in die Lage versetzen, den Vereinszweck sicher zu erfüllen, wenn auch die Arbeit ehrenamtlich geleistet wird. Die hierfür benötigten Mittel müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
Der Mitgliedsbeitrag ist stets an das Mitglied als natürliche Person gebunden.
Wenn auch aus Sicht der Beitragsgerechtigkeit der Kreis-, Landes- und Bundesverband den an sie zu zahlenden Mitgliedsbeitrag an die vergebene Parzelle binden, ist das kein Grund dafür, dass der Verein für seine Tätigkeit darüber hinaus eine „Umlage“ erheben muss, um zu seinem Geld zu kommen, wie das einzelne Vereine immer noch tun. Umlagen sind zwar eine spezielle Form von Beiträgen, die für außergewöhnliche, aber nicht für laufende Ausgaben erhoben werden dürfen; an sie werden deshalb hohe Anforderungen (Zweckbindung, zeitliche Befristung, Rechtsgrundlage) gestellt.
Der vom Verein erhobene Mitgliedsbeitrag muss also neben dem an den Verband abzuführenden Mitgliedsbeitrag vor allem sämtliche für seine eigene Tätigkeit erforderlichen finanziellen Mittel enthalten. Dazu gehören die Verwaltungskosten wie Bürobedarf, Mieten, Porto, Telefon-, Reise- und Veranstaltungskosten (Saalmiete u.a.), Gebühren, Bankspesen und Aufwendungen für Ehrungen. Abzudecken sind auch die Aufwendungen für die Fachberatung und für die Instandhaltung und Nutzung des Vereinseigentums.
Besonders wichtig sind auch die für den Verein erforderlichen Versicherungen wie die Vereinshaftpflicht-, Vermögensschadenshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sowie eine Kollektiv-Unfallversicherung für Gemeinschaftsarbeiten u.a. Der Mitgliedsbeitrag muss den Verein aber auch in die Lage versetzen, sicher arbeiten zu können. Dazu bedarf es einer Rücklage, um die laufenden Ausgaben und Vorschusszahlungen sowie die durchlaufenden Posten wie Pacht, Wassergeld u.a. abzusichern (bevor die Mitgliedsbeiträge eingegangen sind). Man muss aber auch in der Lage sein, unvorhersehbare Ausgaben (z.B. bei Havarie der Wasserleitung) begleichen oder auch einen Rechtsstreit führen zu können.
Es widerspricht nicht dem Vereinszweck, wenn dieses finanzielle Polster in Höhe der Jahresausgaben gebildet wird.

                                                                                                                                                                             Quelle:  Dr. Rudolf Trepte