Die Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder
eines Vereins


Haftungsrisiken und Vermeidungsmöglichkeiten
Mit der Übernahme eines Amtes in einem Verein entstehen für das betroffene  Vereinsmitglied Rechte und Pflichten. Insbesondere bei der schuldhaften Verletzung von Pflichten sind Fälle möglich, in denen der Verein, aber auch das Vorstandsmitglied zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der anderen durch die Pflichtverletzung entsteht.

Der folgende Beitrag soll sich in aller gebotenen Kürze daher mit der Frage der Haftung des Vereins so wieder (ehrenamtlichen) Vorstandsmitglieder beschäftigen.

1. Die Haftung des Vereins
Die zentrale Norm im deutschen Recht im Hinblick auf die Haftung eines Vereins ist § 31 BGB enthalten. Dieser lautet wie folgt:

§ 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine Ausführung der ihm zustehen- den Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.


Diese Rechtsnorm regelt die Einstandspflicht des Vereins für Handlungen seiner Organe, also auch des Vorstandes, durch die Dritten ein Schaden entsteht. Voraussetzung für die Haftung des Vereins ist jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung.
Das bedeutet, der Schaden muss fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sein.
Vereinfacht gesagt handelt es sich bei Fahrlässigkeit um eine unbeabsichtigte, rechtswidrige Pflichtverletzung, während von einem vorsätzlichen Handeln gesprochen werden muss, wenn der Schaden bewusst herbeigeführt wird.
Die Haftung nach § 31 BGB besteht gegenüber „Dritten“. Nach vorherrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei Dritten sowohl um Vereinsfremde als auch um Vereinsmitglieder, wenn diese durch das Handeln von Vertretern des Vereins geschädigt werden.
Die Haftung nach § 31 BGB gegenüber Dritten kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden. Eine Haftungseinschränkung ist lediglich nach Maßgabe der     §§ 276 Absatz 3 bzw. 309 Nr. 7 BGB möglich. Hierzu bedürfte es aber einer einzelvertraglichen Regelung mit dem Dritten vor Eintritt des Haftungsfalles.
Die Haftung gemäß § 31 BGB erfasst zunächst nur den Verein und sein Vermögen. Dies bedeutet, dass aus dieser Rechtsform eine direkte Inanspruchnahme der Mitglieder des Vereins zur Leistung von Schadensersatz nicht möglich ist.
Eine Ausnahme hier soll nur bei absolutem Rechtsmissbrauch gelten. Hierfür hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch sehr hohe Grenzen gesetzt, sodass diese Möglichkeit hier nicht erörtert werden muss.

2. Die Haftung des Vorstandes eines Vereins
Handelt es sich bei der schädigenden Handlung um eine vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines Dritten, besteht neben der Haftung des Vereins aus § 31 BGB auch eine Haftung der handelnden Person. Dies ist in § 823 BGB geregelt.
Nach § 840 BGB haften dann der Verein und dasjenige Mitglied des Vereins, welches den Schaden direkt verursacht hat, nebeneinander. Die Juristen sprechen dann von Gesamtschuldnern.
Gesamtschuldner - Schaft bedeutet vereinfacht gesagt, dass der Geschädigte ein Wahlrecht hat, wenn er auf Schadensersatz in Anspruch nimmt:
Er kann den Schaden von allen, aber auch nur von einem Gesamtschuldner fordern, insgesamt natürlich nur bis zur Schadenshöhe.
Hier besteht also ein Haftungsrisiko für das betreffende Vorstandsmitglied persönlich gegenüber dem Dritten. Auch diese Form der sogenannten Außenhaftung ist nicht durch Satzung einschränkbar.
Ein weiteres Haftungsrisiko des Vorstandsmitgliedes eines Vereins liegt im sogenannten „Innenregress“. Hierunter ist Folgendes zu verstehen; Wenn ein Vorstandsmitglied des Vereins durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln einem Dritten einen Schaden zufügt und dieser dann Schadensersatz vom Verein fordert, ist der Verein berechtigt (und in den meisten Fällen auch verpflichtet), seinerseits Schadenersatz vom Schädiger zu verlangen, da dieser durch sein schuldhaftes Handeln das Vereinsvermögen geschmälert und dem Verein dadurch einen Schaden zugefügt hat.


3. Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder
Seit Anfang Oktober 2009 gilt, Spezialbestimmung im BGB, die wie folgt lautet:

§ 31 a Haftung von Vorstandsmitgliedern,
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500,00 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten versuchten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 2 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem Anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


Diese Haftungserleichterung gilt nur für solche Vorstände, die entweder unentgeltlich tätig sind (d.h. nur die tatsächlich verauslagten Beträge zurück erhalten), oder für diejenigen Vorstandsmitglieder, die nicht mehr als 500,00 Euro jährlich pauschal erhalten (sogenannte Ehrenamtspauschale).

4. Möglichkeiten der Haftungsvermeidung / Versicherungen
Wie sich bereits aus dem beispielhaft geschilderten Fall ergibt, kann bei der Haftung des Vereins durchaus um nennenswerte Summen handeln. Insofern bestehen sowohl für den Verein als auch für die handelnden Vorstandsmitglieder bzw. sonstige Vereinsvertreter nicht unbeträchtliche finanzielle Risiken, die es möglichst zu vermeiden , in dem Fall aber abzumindern gilt.

Die erste und einfachste Form der Haftungsvermeidung ist selbstverständlich satzungsgemäßes und verantwortliches Handeln, da in solchen Fällen ein Schaden gar nicht erst entsteht. Sollte jedoch aufgrund von Unachtsamkeit oder aus anderen Gründen dennoch ein Schadensfall eintreten, ist es von außerordentlichem Vorteil, hier abgesichert zu sein.
Für diese Fälle bieten sich Abschluss einer Vereinshaftpflicht sowie einer Vermögensschadenshaftpflicht für die betreffenden Vorstandsmitglieder an, die den größten Teil der Risiken aus der Vereinstätigkeit zumindest bei fahrlässigem Handeln abdecken.
Es wird daher allen Vereinen empfohlen, sich über ihren Dachverband an den entsprechenden Versicherer des Verbandes zu wenden, um Möglichkeiten derartiger Versicherungen zu klären.

                                Quelle: RA Ch. Duckstein




Die Haftung des Vorstandes eines Vereines / Verbandes

Haftung der Vorstandsmitglieder

Innenhaftung                                                                                  Außenhaftung

Haftung gegenüber dem                                                                Haftung gegenüber Dritten,
Verein bzw. dessen                                                                         Finanzamt, Sozialversicherungs-
Mitgliedern                                                                                      Trägern    

kann begrenzt werden                                                                    kann nicht
bzw. entfallen                                                                                  beschränkt werden