Wann wird etwas zu Abfall?

Abfall ist gemäß § 1 AbfG eine bewegliche Sache, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Der entscheidende Maßstab, ob etwas zu Abfall wird, ist der Wille, sich der Dinge zu entledigen. Bei der Abfallbetrachtung muss man strikt zwischen Kleingartenanlage und Kleingarten unterscheiden. Ist ein Vereinsheim vorhanden, entstehen selbstverständlich entsorgungspflichtige Abfälle. Für deren Entsorgung muss der Verein aufkommen. Deshalb ist der Anschluss der Kleingartenanlage an die öffentliche Abfallentsorgung für diesen Anlagenteil gerechtfertigt.
Anders ist es bei den Parzellen: Hierfür liegt die Verantwortung bei jedem einzelnen Gartenfreund selbst. Bei einer ordnungsgemäßen Gartenbewirtschaftung können in der Regel keine entsorgungspflichtigen Abfälle anfallen, da die Pflanzenabfall- Verordnung ausdrücklich die Selbstverwertung pflanzlicher Abfälle (Mulchen, Untergraben, Kompostierung) gestattet.
Werden solche jedoch zur Abholung bereitgestellt oder in ein gemeindliches Sammelsystem (z.B. Müll- oder Biotonne) eingebracht, dann werden auch pflanzliche Stoffe zu Abfall mit allen Rechtsfolgen. In der Regel bedingt dies dann den Anschluss der Kleingartenanlage an die kommunale Müllentsorgung sowie die Zahlung von Müllgebühren (wobei die Grundgebühr auch dann in voller Höhe zu zahlen ist, wenn die anfallende Abfallmenge geringfügig ist) oder von Gebühren bei Selbstanfuhr im Wertstoffhof. Die auch manchmal anzutreffende "Entsorgung" von Baum- und Strauchschnitt, Himbeerruten, Spargelkraut oder mit Kohlhernie befallenen Kohlstrünken in den Wald oder einfach über den Zaun ist eine Ordnungswidrigkeit und kann teuer werden. Alle derartigen Pflanzabfälle, die nicht von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, können kompostiert werden, man muss sie vorher nur etwas zerkleinern. Gelegentlich anfallende befallene Pflanzenreste kann man ohne weiteres auch der häuslichen Abfalltonne zuführen.
Besondere Aufmerksamkeit muss den nur gelegentlich anfallenden Abfallstoffen aus den Parzellen wie Baustoffe, Abrissmaterial, Asbest, Metallschrott u. a. gegeben werden. Auch für deren ordnungsgemäße Entsorgung ist jeder Kleingärtner selbst auf seine Kosten verantwortlich. Es ist verboten, diese sowie andere nicht kompostierbare Abfälle im Garten zu vergraben.

Eine Gemeinschaftsaktion zur Entsorgung für Abfallstoffe aus den Parzellen sollte - auch wenn sie noch so gut gemeint ist - die Ausnahme bleiben, insbesondere dann wenn sie regelmäßig (z.B. Frühjahrsputz) durch den Verein organisiert wird.
Denn: In vielen kommunalen Abfallsatzungen verpflichtet der Passus "regelmäßiger Anfall" (da kann, "einmal im Jahr" auch schon regelmäßig sein) zur Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen und zur Einbeziehung der Kleingartenanlage in den Kreis der Gebührenzahler.

                                                                                                                                                           Quelle: Dr. Rudolf Trepte