Beim Bestandsschutz handelt es sich allgemein um eine aus der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz (GG) resultierende Besitzstandswahrung bei nachträglich geänderter Rechtslage. Im Kleingartenrecht besteht Bestandsschutz hauptsächlich im Hinblick auf Lauben, die das in § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geforderte Maß überschreiten.
Entsprechende Reglungen finden sich in den §§ 18, 20a Nr.7 BKleingG. Hiernach ist Voraussetzung, dass die Laube vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.1983 (alte Bundesländer) bzw. 03.10.1990 (neue Bundesländer) rechtmäßig errichtet wurde. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Errichtung gilt im Kleingartenrecht der materielle Bestandsschutz, d.h., die Laube muss zu einem beliebigen Zeitpunkt ihres Bestehens genehmigungsfähig gewesen sein.
Im Beitrittsgebiet gilt die 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der ehemaligen DDR aus dem Mai 1989, wonach Erholungsbauten, also Lauben in Kleingärten, bis zu einer Größe von 40 m² errichtet werden durften. Der Bestandsschutz der Laube ist objektbezogen. Er geht daher erst mit dem Untergang der Laube selbst oder bei dauernder Nutzungsaufgabe und damit verbundenem Verfall der Laube unter, nicht aber bei Pächterwechsel.
Der Bestandsschutz endet nach ständiger Rechtsprechung diverser Gerichte auch, wenn der Nutzer illegal, d.h. ohne entsprechende Genehmigung, massiv in das Bauwerk eingreift. Dies ist in der Regel immer dann der Fall, wenn durch den Eingriff eine Änderung der Statik erforderlich ist.
Auch über Reparatur und Werterhaltung hinausgehende Maßnahmen sind an bestandsgeschützten Baulichkeiten nicht zulässig, ihre Vornahme kann zum Erlöschen des Bestandsschutzes führen.
Neben dem Bestandsschutz für die Lauben existiert im BKleingG auch die bestandsgeschützte Wohnnutzung der Gartenlaube. Diese liegt gem. der §§ 18, 20 a Nr. 8 BKleingG immer dann vor, wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Befugnis des Kleingärtners bestand, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen. Im Gegensatz zum objektbezogenen Bestandsschutz bei den Gartenlauben ist die bestandsgeschützte Wohnlaubennutzung subjektbezogen, d.h. sie endet mit dem Pachtvertrag des betroffenen Kleingärtners.