Warum muss ein Verein Rücklagen haben?

Der Kleingärtnerverein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Umlagen und gegebenenfalls auch durch Spenden. Pacht sowie Wasser- und Stromgeld sind durchlaufende Posten, sie verbleiben nicht im Verein. Jeder Verein ist gut beraten, ein finanzielles Polster zu haben, um die Kontinuität der Arbeit und die Zukunft zu sichern. Jedoch sind dem gemeinnützigen Verein Grenzen gesetzt, denn gemäß § 58, Abs. 11 Abgabenordnung muss der Verein sämtliche Mittel zeitnah verwenden, d.h. bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres. Eine Ausnahme davon ist die Bildung von Rücklagen aus dem Überschuss des Geschäftsjahres. Mit der Rücklagenbildung sichert der Verein die Zahlungsfähigkeit und kann Mittel für notwendige Investitionen ansammeln. Mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung des Vereins muss auch über die Verwendung des Überschusses entschieden werden.
Wichtig ist, dass Geld für die laufenden Kosten des neuen Jahres wie für Pacht, Strom- und Wassergeld sowie für die erste Rate des Verbandsbeitrages zurückgelegt werden. Damit ist der Verein in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, auch wenn die Zahlungsmoral von Mitgliedern zu wünschen übrig lassen sollte. Der aus der Betriebsmittelrücklage zu finanzierende Zeitraum muss angemessen sein, er muss weniger als zwölf Monate betragen.
Zweckgebundene Rücklagen sind Mittel, die für die Erfüllung  des steuerbegünstigten Zweckes notwendig sind. Solche Vorhaben müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden – z.B. ist die Erhaltung der Kleingartenanlage durch Freilenkung eines Anlagenteiles ein solcher Zweck. Damit könnte der im Interesse des Vereins erforderliche Umzug von Gartenfreunden in andere Parzellen und die Aufgabe von Parzellen auf abzustoßenden Flurstücken finanziert werden. Da solche Vorhaben meist längere Zeit erfordern können, ist ein konkreter Zeit- und Mittelplan unbedingt mit dem Finanzamt abzustimmen, weil diese Rücklage in absehbarer Zeit zur Erfüllung des Zweckes ihrer Bildung aufgelöst werden muss.
Die freie Rücklage, der 10 % des Überschusses zugeführt werden kann, ermöglicht ebenfalls die Schaffung eines Finanzpolsters ohne Zweckbindung. Damit kann man vor allem bei unerwarteten finanziellen Engpässen handlungsfähig bleiben. Die Mittel dürfen auf keinen Fall an die Vereinsmitglieder verteilt werden.

Fazit: Um dem Verein für die Erfüllung des Vereinszweckes Sicherheit zu geben, sind Rücklagen unerlässlich. Wie hoch sie sein müssen, hängt von den konkreten, im Interesse des gemeinnützigen Vereins zu lösenden Aufgaben ab. Wenn aber ein Verein Geld ansammelt, ohne dass die o.g. Voraussetzungen für die Rücklagenbildung vorliegen, so stellt er mit Sicherheit seine Gemeinnützigkeit in Frage. Also: Im Zweifelsfall vorher das Finanzamt konsultieren.

                                                                                                                                                                       Quelle:  Dr. Rudolf Trepte