Ermittlung des Erben
Die Erbschaft fällt im Zeitpunkt des Todes an. Wer Erbe ist, steht in der Regel zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Eine Person kann also erben, ohne auch nur vom Sterbefall zu wissen. Das Gesetz trägt dieser Situation Rechnung, indem es den Fristbeginn der Ausschlagung an die Kenntnis über den Sterbefall knüpft.

Das Nachlassverfahren, in dem das Testamentsregister eine entscheidende Rolle einnimmt, dient der Ermittlung des Erben. Zu diesem Zweck müssen erbfolgerelevante Urkunden an das Nachlassgericht abgeliefert werden. Bei amtlich verwahrten Urkunden erfolgt dies mit Hilfe des Testamentsregisters: Es ermittelt die Verwahrstellen und teilt ihnen mit, an welches Gericht sie die Urkunden ggf. übersenden müssen.
 
Für privat verwahrte Testamente formuliert das Gesetz in § 2259 Abs. 1 BGB eine bürgerlich-rechtliche Ablieferungspflicht. Ob diese im Einzelfall erfüllt wird, überprüft niemand.

Wenn das Nachlassgericht von keinen erbfolgerelevanten Urkunden Kenntnis erlangt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Nachlassgericht ist dann in der Regel nicht verpflichtet, die Erben von Amts wegen zu ermitteln. Ausnahmen können sich aus landesrechtlichen Sonderbestimmungen ergeben, so etwa in Bayern gem. Art. 37 BayAGGVG. Die gesetzlichen Erben werden sich regelmäßig im Wege des Erbscheinverfahrens an das Nachlassgericht wenden.

Werden Testamente an das Nachlassgericht übermittelt, muss dieses sie von Amts wegen eröffnen. Die Betroffenen werden üblicher Weise im Anschluss informiert. Spätestens ab diesem Zeitpunkt beginnt die bereits beschriebene Ausschlagungsfrist.