Wem sind Abmahnung und Kündigung zuzustellen?

Abmahnung und Kündigung wegen Verstößen gegen Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung bedürfen der Schriftform und sind empfangsbedürftig. Entscheidend für den/die Adressaten einer Abmahnung oder Kündigung ist der Unterpachtvertrag. Sind in diesem mehrere Personen als Pächter eingetragen, ist das entsprechende Schreiben an sämtliche dort genannte Personen zu richten. Sekundär ist, ob diese auch alle unterschrieben haben.
Bei einer Abmahnung ist das nicht zwar zwingend, aber bei einem etwas gestörten Verhältnis zwischen den Vertragspartnern sollte die Zustellung an sämtliche Partner erfolgen. Kündigungen sind jedoch allen Vertragspartnern
nachweislich zuzustellen. Voher müssen jedoch eindeutige Abmahnungen ausgesprochen worden sein (was, wie bis wann, Folgen bei Nichtreaktion). Der Kündigung kann der Unterpächter gemäß § 574 b BGB widersprechen. Im Kündigungsschreiben muss der Verein/Verband gemäß § 574 b Abs. 2 BGB auf die Möglichkeit des Wiederspruchs, dessen Schriftform und dessen Frist (bis 2 Monate vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses) hinweisen. Auch den Widerspruch müssen sämtliche Vertragspartner unterschreiben.

                                                                                                                                                                     Quelle: Dr. Rudolf Trepte