Pflichtstunden für Behinderte

Kann auch ein Behinderter zum Leisten von Gemeinschaftsarbeit (Pflichtstunden) herangezogen werden ?

Antwort:

Das Erbringen von Gemeinschaftsleistungen ergibt sich zum einen aus der Notwendigkeit, die gemeinschaftlichen Einrichtungen, der Kleingartenanlage, durch die die Gärten überhaupt erst zu Kleingärten und die Anlage zur Kleingartenanlage werden (§ 1 BKleingG) zu errichten und zu unterhalten.

Zum anderen erfordert das im Interesse aller Kleingärtner liegende Betreiben der Kleingartenanlage, also die Verwaltung, die Organisation und die Durchführung des geselligen Lebens in der Anlage u.a. viel ehrenamtliches Engagement; das nicht nur durch den Vorstand allein bewältigt werden kann. Im Gegenteil, dies erfordert und ermöglicht das Mittun vieler, am besten aller Gartenfreunde.

Die Pflicht zum Leisten von Gemeinschaftsarbeit ergibt sich zum einen aus dem Unterpachtvertrag und / oder aus der mit ihm zugleich verbindlichen Gartenordnung.

Ist die diese Pflicht darin nicht geregelt, heißt das nicht, dass die Pflichtstunden nicht geleistet werden brauchen. Sie sind nach wie vor zu erbringen, weil es sich um gemäß § 242 BGB aus der Natur des Kleingartenpachtvertrages ergebende Nebenpflichten handelt.

Prinzipiell gilt: Wer einen Garten nutzt. muss auch die dafür notwendigen Gemeinschaftsarbeitsleistungen erbringen. Ist er selbst dazu nicht in der Lage. hat er für einen Ersatz zu sorgen. Es gilt also bei der Gartennutzung bezüglich der Nebenpflichten nichts anderes als bei der Nutzung einer Mietwohnung. Der Ersatz kann das Stellen einer anderen Person oder die Ablösung der Pflichtstunden durch Geldleistung sein.

In einem Verein gibt es so viel zu tun, dass auch für ältere und behinderte Kleingärtner die Möglichkeit besteht, seiner Verpflichtung nachzukommen z. B. in Form der Standbetreuung beim Gartenfest, beim Streichen einer Gartenbank u.a.. Man sollte auch bedenken, dass die Gemeinschaftsarbeit das Gemeinschaftsleben befördert und viele Gartenfreunde sich ausgegrenzt fühlen würden, wenn sie nicht mehr dazu herangezogen werden.

Will ein Verein jedoch durch Mitgliederbeschluss einen bestimmten Personenkreis von der Leistung von Pflichtstunden befreien, steht ihm dies frei; jedoch hat der einzelne Kleingärtner, auch wenn er behindert ist, darauf keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch.

                                                                                                                                                                    Quelle:  Dr. Rudolf Trepte