Wer seine Rechte einfordert, muss auch seine Pflichten erfüllen

Es gibt mehr oder minder viele Gartenfreunde, die auf „ihre“ Rechte pochen, aber ihren Pflichten nicht oder nur zögerlich nachkommen. Diese Rechte und Pflichten sind vielgestaltig und durch für die kleingärtnerische Gemeinschaft verbindliche Rechtsnormen geprägt.

Welche Rechte ein Gartenfreund hat, ergibt sich vor allem aus Grundgesetz, BGB, Satzung, Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung. Ob er die ihm objektiv zustehenden Rechte auch in Anspruch nimmt, bleibt ihm überlassen. Man kann ihn z.B. nicht zwingen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dass er uninformiert bleibt, ist sein Problem; er bringt dadurch jedoch zum Ausdruck, dass ihm am Verein wenig liegt. Der Gartenfreund kann aber für sich allein nicht festlegen, wie das „ihm persönlich zustehende Recht“ aussieht, um seine individuellen Interessen durchsetzen zu können. Will er das, stellt er sich gegen die Interessen der Gemeinschaft. Zumeist ist aber diese Rechthaberei immer mit der Forderung eines Sonderstatus’ bei den Pflichten verbunden.

Auch die Mitgliederpflichten sind vielgestaltig. Im Unterschied zu den Mitgliederrechten steht es dem Gartenfreund jedoch nicht frei, diesen nachzukommen. Es sind Pflichten, die in Satzung, Unterpachtvertrag, Kleingartenordnung und Vereinsbeschlüssen festgelegt und für die Sicherung der Existenz von Verein und Kleingartenanlage, für das Funktionieren der Kleingärtnergemeinschaft sowie für die Bewirtschaftung der Gärten und der Kleingartenanlage unerlässlich sind. Zu deren Erfüllung hat sich der Gartenfreund ausdrücklich verpflichtet; ansonsten wäre er gar nicht erst Mitglied geworden und hätte keinen Garten bekommen. Deswegen ist es zwingend erforderlich, schon dem Bewerber vor allem seine Pflichten klar und deutlich zu erläutern. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, dem muss man schon aus Verantwortung für das Ganze unmissverständlich Paroli bieten. Das kann nicht nur Aufgabe des Vorstandes sein; eine stärkere Einflussnahme der anderen Gartenfreunde hilft ebenfalls, die Fronten zu klären.

Wenn ein Gartenfreund die Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise verweigert, genügen Abmahnung oder gar Klage nicht. Wichtig ist, dass er seine Pflichten auch als solche erkennt. Deshalb sollte in der Mitgliederversammlung regelmäßig nicht nur über Rechte und Pflichten, sondern auch über die Rechtsfolgen informiert werden. Der Vorstand darf also auch die rechtliche Information der Gartenfreunde nicht dem Selbstlauf überlassen.

                                                                                                                                                                        Quelle:   Dr. Rudolf Trepte