Kann ich den Streudienst verweigern?
Wenn der Verein verpflichtet ist, entlang der Kleingartenanlage im öffentlichen Bereich den Winterdienst durchzuführen, kann er diese Pflicht an die Gartenfreunde weitergeben. Die Berechtigung dazu kann sich aus dem Unterpachtvertrag ableiten, sie ist aber in jedem Fall eine sich aus der Rahmenkleingartenordnung des LSK (Pkt. 8.4.) ergebende Verpflichtung, der sich das Mitglied nicht verweigern kann. Auch der Verein kann sich dieser Pflicht nicht entziehen, aber wie er das organisiert, ist ihm überlassen. Er kann alle Mitglieder dafür einteilen oder einzelne Mitglieder damit beauftragen. Er kann auch eine Firma dafür vertraglich binden.
Die Durchführung der Räum- und Streupflicht außerhalb der Kleingartenanlage als Anliegerpflicht richtet sich nach den örtlichen Festlegungen. Gibt es dafür keine, gelten dafür die von der Rechtsprechung festgelegten Grundsätze: Beginn 7 Uhr, Ende 20 Uhr. Tagsüber muss gegebenenfalls die Arbeit wiederholt werden – außer bei extremen Wetterlagen, wenn z.B. das Streuen infolge Eisregens oder starken Schneefalls wirkungslos bleibt. In der Regel reicht eine Arbeitsbreite von 1,00–1,20 m aus. Diese Erfordernisse sollte der Verein bei der Festlegung des Personenkreises nicht ganz außer Acht lassen. Wer aus dieser Sicht und mit seiner Zustimmung für den Winterdienst eingeteilt ist, muss die Durchführung aber auch absichern. Dem Vorstand obliegt jedoch die Kontrollpflicht. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist für den Verein ein konkreter Einsatzplan wichtig, weil nur dann im Schadensfall eine kleingärtnerische Haftpflichtversicherung eintreten kann.
Ähnlich verbindlich ist das Räumen und Streuen auch innerhalb der Kleingartenanlage bei öffentlicher Zugänglichkeit (Vereinsheim, Durchgangswege). Durch Schilder „Betreten auf eigene Gefahr“ oder „Kein Streudienst im Winter“ kann man die Haftung nicht ausschließen. Jedoch kann man den öffentlichen Zugang über den Winter untersagen und von den Mitgliedern die nötige Vorsicht erwarten.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte