Kraftfahrzeuge in der Kleingartenanlage

Der Vorstand einer Kleingartenanlage fragt: Seit mehreren Monaten hat ein Mitglied unseres Vereins sein abgemeldetes Auto auf seiner Parzelle abgestellt (gleich neben dem Zufahrtsweg). Der Vorstand hat ihm das verboten. Dieses Mitglied ist uneinsichtig und meint, der Punkt 8.3. der Rahmenkleingartenordnung „Kraftfahrzeuge in der Kleingartenanlage“ reiche ihm nicht aus.

Was ist rechtens? Die Polizeiverordnungen bestimmen, dass Kraftfahrzeuge ohne gültiges amtliches Kennzeichen auf öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (auch Kleingartenanlagen sind Teil des öffentlichen Grüns) nicht abgestellt werden dürfen. Austretender Kraftstoff, Öl oder Batteriesäure werden zu einer Umweltbelastung, somit ist das Abstellen von Altfahrzeugen eine Ordnungswidrigkeit und kann zur Anzeige gebracht werden. Punkt 8.3. der Rahmenkleingartenordnung bestimmt, dass Parken nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt ist. Das regelt auch ausdrücklich der Unterpachtvertrag in § 10 Nr. 5. Aus diesem Grund richten Vereine zum Parken oftmals Pkw-Abstellflächen ein, die jedoch ausschließlich dem Parken vorbehalten sind. Ebenso ist das Waschen und Reparieren von Pkw in der Kleingartenanlage nicht zulässig.

In Kleingartenanlagen bestimmt gemäß OLG Köln ausschließlich der Eigentümer über Park- und Abstellberechtigungen für Autos. Deshalb sind die Festlegungen zum Parken und Abstellen in der Kleingartenordnung und im Unterpachtvertrag rechtlich bindend. Sollte der Gartenfreund seiner im Unterpachtvertrag freiwillig eingegangenen Verpflichtung nicht nachkommen und das Kraftfahrzeug nicht unverzüglich entfernen, sollte sich der Verein an das Ordnungsamt wenden.

                                                                                                                                                                        Quelle:  Dr. Rudolf Trepte