Pacht- und Beitragszahlung nur noch im Einzugsverfahren?

Mitgliedsbeitrag und Pacht sind zu einem bestimmten Zeitpunkt in festgesetzter Höhe zu erbringende Pflichten des Mitgliedes.

Die Zahlung beim Schatzmeister ist insbesondere für diesen sehr zeitaufwendig, weil mehrere Termine festzulegen sind, an die sich einige Mitglieder trotzdem nicht halten und man dann vergebens warten und auch noch mahnen muss.

Die Überweisung auf das Vereinskonto setzt ebenfalls termingerechtes Handeln des Mitgliedes voraus. Sie bedarf einer aufwendigen Kontrolle des Zahlungseinganges, verhindert aber nicht, dass der Verein manchmal seinem Geld hinterherlaufen muss. Mit einem Dauerauftrag versäumt der Kleingärtner keine Zahlung, sofern dieser sich auf Pacht und Mitgliedsbeitrag als feste Größe beschränkt.

Die für beide Seiten beste Lösung ist das Einzugsverfahren, denn das Mitglied kann den Zahlungstermin nicht verpassen, weil der Verein den Einzug auslöst und der Verein seinem Geld nicht hinterherlaufen muss (sofern das Konto gedeckt ist). Das Einzugsverfahren erfordert eine vom Mitglied unterschriebene Einzugsermächtigung, welche von ihm jederzeit ohne Begründung widerrufen werden kann. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Pacht und Beitrag im Einzugsverfahren zu leisten sind, um

^    die enorme zeitliche Belastung des Schatzmeisters bei Barzahlung zu vermindern,
^   die mit der Überweisung erforderliche aufwendige Kontrolle der Kontobewegungen und der Zuordnung zu den Mitgliedern zu
     minimieren,
^    den zeit- und kostenaufwendigen Verwaltungsaufwand des Vereins (insbesondere durch Mahnverfahren) drastisch zu senken
^    die Beitrags- und Pachteingänge des Vereins zu steuern und straffen und die Liquidität stets sicherzustellen.

Bevor jedoch mit dem Einzugsverfahren gearbeitet werden soll, sollte der Vorstand die Modalitäten mit der Hausbank absprechen.

Hat die Mitgliederversammlung satzungsgerecht den Beschluss zum Einzugsverfahren gefasst, sind alle Mitglieder an den Beschluss gebunden. Für Verweigerer kann die Mitgliederversammlung dafür durchaus einen Mehrbetrag von 10 Euro beschließen (Urteil AG Schwelm, 1998). Es ist sachgerecht und nachvollziehbar, dass den Verwaltungsmehraufwand der Verursacher und nicht die Allgemeinheit tragen muss.


                                                                                                                                                                                     Quelle:  Dr. Rudolf Trepte