Mit dem 15. Rundfunkstaatsvertrag haben die Bundesländer das neue Gesetz über die Erhebung von Rundfunk- und Fernsehgebühren beschlossen. Der Vertrag wird ab 01.01.2013
wirksam.
Die GEZ-Gebühren werden dabei auf eine neue Berechnungsgrundlage gestellt. Bislang kam es auf das tatsächliche Vorhandensein eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes und damit die Möglichkeit der Programmnutzung an.
Es gab in den Kleingartenanlagen vielfach Ärger, weil die Gebühreneinzugszentrale für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (GEZ) das Vorhandensein eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes im Kleingarten als Grund ansah, von den Kleingärtnern eine weitere GEZ Gebühr (neben der GEZ-Gebühr für die Wohnung) zu verlangen. Teils versuchten die Kontrolleure der GEZ die Kleingärtner durch Kontrollgänge durch die Anlage zu erfassen, teils wurde versucht, die Kleingärtnerorganisationen zur Herausgabe der Daten der einzelnen Kleingärtner zu zwingen.
Der neue Rundfunkstaatsvertrag stellt die Erhebung der Rundfunk- und Fernsehgebühr nun auf eine andere, neue Berechnungsgrundlage: die Wohnung!
Für jede Wohnung ist eine GEZ-Gebühr zu zahlen, unabhängig davon, ob die Bewohner tatsächlich ein Rundfunk- oder Fernsehgerät vorrätig halten. Pro Wohnung ist nur eine Gebühr fällig, unabhängig von der Anzahl der Geräte oder der Anzahl der minderjährigen oder erwachsenen Bewohner. Dies bedeutet anderseits, dass für Zweitwohnungen eine weitere GEZ-Gebühr zu zahlen ist. Damit es dabei zukünftig nicht neue Probleme durch eifrige Mitarbeiter der GEZ gibt, die jeden umbauten Raum, sprich auch die Laube, für eine Wohnung halten, setzte sich der BDG für eine eindeutige Regelung zugunsten der Kleingärtner ein – erfolgreich.
Auf politische Intervention der Landesverbände des BDG gegenüber den Ländern wurde im Rundfunkstaatsvertrag eine unmissverständliche Regelung aufgenommen:
in § 3 Abs. 1,letzter Satzheißt es:
„Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 Bundeskleingartengesetz“.
Damit ist die Frage der Erhebung von GEZ-Gebühren in Kleingärten ab 2013 eindeutig geklärt: Sie wird für Kleingärten nicht erhoben!
Der BDG dankt seinen Landesverbänden, die sich auf politischer Ebene ihres Landes erfolgreich für diese Reglung eingesetzt haben.
Quelle: Th. Theobald Geschäftsführerin BDG
Berlin, 20.12.2010