Eigentumsübergang

Bei einem Pächterwechsel erfolgt in der Regel neben dem Neuabschluss eines Pachtvertrages mit dem neuen Pächter eine Übertragung des auf der Parzelle befindlichen Eigentums des abgebenden Pächters an den neuen Pächter. Dieser Übergang erfolgt in der Regel durch Abschluss eines Kaufvertrages.
Hierbei entsteht häufig die Frage, zu welchem Zeitpunkt der neue Pächter das Eigentum an den auf der Parzelle befindlichen Sachen erwirbt.
Gemäß § 929 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geht das Eigentum mit der Übergabe der Sachen an den Bewerber über. Nach der gesetzlichen Konstruktion ist also für den Eigentumsübergang nicht erforderlich, dass der Erwerber den Kaufpreis auch tatsächlich gezahlt hat.
Soll der Eigentumsübergang an die (vollständige) Bezahlung des Kaufpreises gebunden werden, ist hierzu eine vertragliche Regelung notwendig, der sogenannte Eigentumsvorbehalt. Dieser wird z.B. häufig bei Ratenzahlungskaufverträgen mit Versandhäusern oder bei finanzierten Autokauf angewendet.
Den Vereinsvorständen ist also zu empfehlen, den Kaufvertrag entweder einzusehen oder aber eine Kopie zur Gartenakte zu nehmen, um jederzeit einschätzen zu können, wer Eigentümer der auf der Parzelle befindlichen Sache ist.

                                                                                                                                                                                        Quelle:  RA C. Duckstein