Muss ich das Fallobst aus Nachbars
Garten dulden?

Fallobst, insbesondere Birnen, können die eigene Gartennutzung ganz schön beeinträchtigen. Sie verschmutzen oder beschädigen gemüse und Blumen und bescheren ganz nebenbei noch Wespen und Matsch. Das muss man nicht hinnehmen.

Generell gilt, dass die Parzellengrenze auch die Nutzungsgrenze ist. Wurzeln, die von der Nachbarparzelle her eingedrungen und Zweige, die von ihr herübergewachsen sind und die eine erhebliche Störung der Gartennutzung darstellen, kann man entfernen, wenn der Nachbar die zur Beseitigung der Störungen gesetzte Frist untätig verstreichen ließ (§ 910 BGB).

Die Frucht am herüberhängenden Baum gehört, solange sie am Baum hängt, dem Besutzer des Baumes. Die heruntergefallenen Früchte (§ 911 BGB) jedoch gehören, auf dessen Parzelle sie fallen. Jedoch darf man das Obst nicht herunterschütteln, um dessen Besitz zu gelangen.
Achtung: Fällt Obst jedoch auf eine öffentliche Straße (oder Weg), bleibt es Eigentum des Baumbesitzers - und dieser ist für die entstehenden Schäden auch haftbar! Laubfall von Nachbars Bäumen, muss man, weil naturgemäß nicht vermeidbar, dulden.

Wer nun keinen Wert auf Nachbars Fallobst legt, dem bleibt nur, die Möglichkeit zu nutzen, die im § 910 BGB bietet: Fordern des Beseitigens herüberhängender Äste oder, wenn dem trotz Friststellung nicht nachgekommen wird, das Abschneiden derselben, aber nur dann! Möglich ist auch das Einfordern der Säuberung der "befallenen" Flächen oder der Erstattung der aufgewendeten Kosten bzw. des entstandenen Schadens.

Auf diesen Standpunkt stellte sich das Amtsgericht Backnang (1989), als es der Klage auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der unerwünschten Birnen stattgab, weil dieser unerbetene Erntesegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Gartennutzung darstelle. man kann aber auch, wenn die Beseitigung der Wurzeln und der herüberreichenden Äste die Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigt, vom Nachbarn fordern, dass er auf andere Art und Weise für Abhilfe sorgt, z.B. durch eine generelle Verkleinerung der Kronenausdehnung oder durch eine zeitweilige Ableitung des fallobstes in seinen Garten. Wie er das bewerkstelligt, bleibt ihm überlassen, man kann es ihm nicht vorschreiben.

                                                                                                                                                                Quelle: Dr. Rudolf Trepte