Ehepartner als Vereinsmitglied und
Mitgliedsbeitrag

Mit dem Mitgliedsbeitrag finanziert der Verein seine Tätigkeit. Dieser beinhaltet sowohl den im Verein verbleibenden Anteil als auch den für die Absicherung der Tätigkeit der Kleingärtnerischenorganisation erforderlichen Teil, vom territorialen Verband über den LSK bis zum BDG.

Ob eine Beitragspflicht besteht und wer die Beitragshöhe festsetzt, ist zwingend in der Satzung zu regeln. In den meisten Vereinssatzungen steht, dass der Verein einen Mitgliedsbeitrag erhebt und dass jedes Mitglied verpflichtet ist, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, sowie, dass die Mitgliederversammlung sowohl eine Beitragsordnung als auch die Höhe des Jahresbeitrages beschließt.

Nun haben sich aus Gründen finanzieller Gleichbehandlung alle Kleingärtnerverbände geeinigt, den an sie abzuführenden Mitgliedsbeitrag nicht von der natürlichen Person zu erheben, sondern an die (vergebene) Parzelle zu koppeln. Das bedeutet, dass es beitragsrechtlich je Parzelle nur ein Mitglied geben kann. Damit ist jedoch eine Ungleichbehandlung verbunden, denn auch der Ehepartner ist Gartennutzer, und ihm darf die Vereinsmitgliedschaft nicht verwehrt sein.
Viele Vereine legen sogar Wert darauf, dass jeder gartennutzer Vereinsmitglied wird und damit gleichberechtigt im Verein behandelt werden kann, wählen und gewählt werden, in der Mitgliederversammlung mit abstimmen darf usw. Da die Ehepartner meist an der Mitgliederversammlung teilnehmen und auch mit abstimmen, umgehen diese Vereine die Gefahr, ungültige Beschlüsse zu fassen, weil Nichtmitglieder mit abgestimmt haben; letzteres könnte vor allem bei wichtigen Beschlüssen zum Problem werden.

Diese Ehegatten oder Zweitmitglieder sind nach den meisten satzungen jedoch beitragspflichtig. Deshalb sollte die Beitragsordnung für sie eine niedrigere beitragshöhe festlegen, die höchstens dem Verein verbleibenden Beitragsanteil entspricht.

                                                                                                                                       Quelle: Dr. Rudolf Trepte