Was bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung?

Der Verfassungsgrundsatz nach Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz ist ein elementares Menschenrecht (Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz). In der Praxis, also auch im Kleingartenwesen, ist jedoch dieses Gleichheitsgebot schon deswegen schwierig zu verwirklichen, weil auch Gartenfreunde von Natur aus unterschiedliche Anlagen und Begabungen haben und demzufolge auch verschiedene Bedürfnisse und Interessen verfolgen. Demzufolge wird es in einer Kleingartenanlage weder eine „uniformierte“ Gartennutzung noch ein „uniformiertes“ Verhalten geben können. Eine Gemeinschaft braucht aber, um funktionieren zu können, bestimmte, für alle verbindliche, Regelungen. Diese müssen so beschaffen sein, dass sie einerseits die Kleingärtnergemeinschaft erhalten und fördern, aber andererseits auch die individuellen Bedürfnisse und Interessen der Gartenfreunde nicht mehr als unvermeidbar einschränken.
Dem liegen die Festlegungen in Vereinssatzung, Kleingartenordnung und Unterpachtvertrag zugrunde. Diese Regelungen sind also als „kleinster gemeinsamer Nenner“ ein akzeptabler Kompromiss zwischen den Erfordernissen der Gemeinschaft und den individuellen Interessen des Mitgliedes. Mit dem freiwilligen Eintritt in den Verein und der Unterschrift unter den Unterpachtvertrag erkennt jeder Gartenfreund diese unabdingbaren Erfordernisse an. Jedoch bietet die Kleingartenordnung genügend Handlungsspielraum für die Verwirklichung individueller Ansprüche an die Gartennutzung, den man auch nutzen kann. Sie sagt aber auch, was auf keinen Fall geduldet werden kann und darf. Jeder Gartenfreund hat sich also verpflichtet, im Rahmen des Zulässigen zu handeln. Der Vereinsvorstand hat das zu kontrollieren und gegen Verstöße vorzugehen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, gegen sämtliche vergleichbare Verstöße ohne Ansehen der Person vorzugehen und vergleichbare Verstöße auch vergleichbar zu behandeln. Er darf sich auf keinen Fall nur das Vergehen bei einem Gartenfreund „herauspicken“ und bei anderen großzügig darüber hinwegschauen. Praktiziert man hingegen Ungleichbehandlung, ist Unfrieden im Verein und individuelle Rechthaberei vorprogrammiert – und man gibt sich das Heft des Handelns selbst aus der Hand.

                                                                                                                                                                                              Quelle:  Dr. Rudolf Trepte