In einem Verein schlossen sich Mitglieder in einem Arbeitskreis zusammen, weil sie mit der Arbeit des Vorstandes nicht mehr einverstanden waren. Sie haben – am Vorstand vorbei – eine Mitgliederversammlung einberufen. Durften sie das so ohne Weiteres? – Nein!
Dass eine Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit einberufen werden kann, ist im § 37 BGB ausdrücklich geregelt. Demnach muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn eine Minderheit dies verlangt. Meist bestimmt die Vereinssatzung, welcher Anteil der Mitglieder das verlangen darf. Schweigt die Satzung dazu, reichen mindestens 10 % der Mitglieder. Das Verlangen muss schriftlich mit ausreichender Begründung und unter Angabe der Tagesordnung dem Vorstand nachweisbar übergeben werden.
Lehnt der Vorstand trotz des ordnungsgemäßen Mitgliederverlangens die Einberufung einer Mitgliederversammlung ab oder ignoriert er gar schlichtweg das Verlangen, kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen stellten, auf der Grundlage eines Antrages zur Einberufung ermächtigen. Um die Versammlung einberufen zu können, muss zweifelsfrei feststehen, wer Mitglied ist. Das Amtsgericht kann eine Mitgliederliste abfordern oder den Vorstand auffordern, den zur Einberufung Befugten eine aktuelle Mitgliederliste zu übergeben.