Ist die Forderung nach kleingärtnerischer Nutzung eine Bevormundung?

Mit dem BKleingG ist den Bürgern, die sich eine Nutzung eines Eigentumsgartens nicht leisten können (oder wollen) eine sozial verträgliche Möglichkeit geschaffen worden, trotzdem eine Gartennutzung zu betreiben. Diese wird durch das Gesetz geschützt. Kein Mensch ist gezwungen, diesen Schutz für sich in Anspruch zu nehmen. Will er das jedoch, unterwirft er sich aus eigenem Willen und ohne Zwang dessen Bestimmungen. Diese sind zumutbar und ihre Einhaltung ist möglich. Durch Pachtvertrag und Kleingartenordnung wird der bei der Gartennutzung mögliche Spielraum festgelegt. Dabei sind jedoch im Interesse der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Schutzes durch das BKleingG bestimmte Festlegungen unbedingt einzuhalten. Das sind vor allem

   - die kleingärtnerische Nutzung als Einheit von Garten- und Erholungsnutzung;
   - der Anbau von Obst und Gemüse auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche;
   - die Einschränkungen beim Anbau bestimmter Pflanzenarten;
   - das Nichtzulassen der Umnutzung von Kleingärten in Freizeit- und Erholungsgärten;
   - die Bestimmungen bei der Errichtung von Lauben und anderen baulichen Anlagen;
   - die Einschränkungen bei der Erschließung von Kleingartenanlagen, Parzelle und Laube.

Mit diesen Einschränkungen und der Einhaltung der freiwillig in Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen unterwirft man sich zwar gewissen Zwängen; jedoch steht diesen eine Reihe von unschätzbaren Vorteilen gegenüber:

 -   Sicherheit des Pachtverhältnisses durch unbefristete Pachtverträge und gesetzlich geregelte Zwischenpachtbefugnis;
 -   Schutz vor Entzug der Gärten für andere Zwecke, denn sie sind baurechtlich Dauerkleingarten oder Grünfläche im       Außenbereich;
    Überleitung der zulässigen Kleingartennutzungsverhältnisse und des Bestandsschutzes für rechtmäßig errichtete Gartenlauben aus der DDR ins Bundesrecht;
  -  gesetzlicher Kündigungsschutz, den es nur für Kleingartenpachtverträge gibt;
  -  gesetzlich festgelegter Höchstpachtzins für Kleingartenland;
   - Entschädigung bei nicht von den Kleingärtnern verschuldeten Kündigungen;
   - Anwendung der Bestimmungen des Mietrechts bei nicht im BKleingG geregelten Fragen;
   - Möglichkeit der Weitergabe rechtmäßiger Bebauung und Bepflanzung an einen Pachtnachfolger.

Generell gilt: Ein Kleingarten ist ein Pachtgarten, deshalb kann man in ihm (wie auch in einer Mietwohnung) nicht unbegrenzt seinen Wünschen nachgehen. Jeder Gartenfreund hat sich bei der Begründung seines Nutzungsverhältnisses freiwillig und ohne Zwang den für die Kleingärten geltenden Nutzungsbedingungen unterworfen, ansonsten wäre ihm der Garten gar nicht zugesprochen worden. An diese Verpflichtungen ist er gebunden, will er sich ihnen nicht unterwerfen, muss er das Nutzungsverhältnis beenden. Denn: die gravierendsten Festlegungen Kündigungsschutz und Höchstpachtzins sind vom Landeigentümer zu dulden. Er hat deshalb auch ein Recht darauf, dass die für die Kleingärtner geltenden Bestimmungen von diesen auch unbedingt eingehalten werden.
Bedenken wir stets: Verschwindet die kleingärtnerische Nutzung in der Praxis, ist die verfassungsrechtliche Legitimation des Kleingartenwesens hinfällig geworden. Nur mit kleingärtnerischer Nutzung können wir Kleingärtner nachweisen, dass das Gesetz das Kleingartenwesen zu Recht schützt.

                                                                                                                                                                             Quelle:  Dr. Rudolf Trepte