Muss ich Gemeinschaftsstunden leisten?

Frage: In meinem Verein sind je Parzelle 15 Pflichtstunden zu leisten und je nicht geleistete Stunde 10 Euro zu entrichten. Darf das der Verein von mir fordern, zumal ich schon etwas älter bin?
Im Prinzip darf er das, denn Gemeinschaftsstunden (meist Pflichtstunden genannt) sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG vom Kleingartennutzer zu erbringende Pflichten, die sich unmittelbar aus dem Pachtverhältnis ergeben. Die Begründung für die Gemeinschaftsstunden ergibt sich daraus, dass der Einzelgarten Teil einer Kleingartenanlage ist und die Kleingarteneigenschaft i.S.d. BKleingG nur dadurch begründet wird, dass er in einer Kleingartenanlage liegt, die unbedingt Gemeinschaftseinrichtungen haben muss. Daraus ergibt sich die Pflicht jedes Nutzers, sich anteilig am Funktionieren der gesamten Kleingartenanlage zu beteiligen, u.a. in Form von Gemeinschaftsleistungen, zu denen u.a. Arbeiten zur Pflege und Instandhaltung solcher Gemeinschaftsanlagen (wie z.B. Wege, Hecken und Zäune, Gemeinschaftsflächen u.a.) in der Anlage, aber auch öffentlich- rechtlich geforderte Arbeiten (wie z.B. Winterdienst an den Außengrenzen der Anlage) gehören. Deshalb sind sie eine unabdingbare Bringepflicht jedes Gartennutzers. Ist er dazu, aus welchem Grunde auch immer, nicht in der Lage, muss er normalerweise dafür einen Ersatz stellen.
Die Verweigerung von Gemeinschaftsleistungen stellt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar. Sie ist daher ein Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 1. Nr. 1 BKleingG und wird dort beispielhaft als eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung genannt. Da die Gemeinschaftsleistungen untrennbar an den Pachtgegenstand gebunden sind, bedarf es dafür konkreter Festlegungen im Verein.
Die zu erledigenden Aufgaben und der dafür nötige Aufwand müssen realistisch festgelegt werden. Das kann sich möglicherweise von Jahr zu Jahr ändern. Aber jeder Gartenfreund muss die Möglichkeit haben, die von ihm geforderten Stunden auch leisten zu können. Man darf also nicht mehr Stunden als notwendig fordern. Wenn auch eine Ablösung nicht geleisteter Stunden in Geld beschlossen werden kann, dann darf das nicht dazu führen, letztlich nur die Vereinskasse zu füllen.
Wichtig ist, Wege zu suchen, dass jeder die von ihm geforderten Stunden auch ableisten kann. Feststehende Termine sind für Aufgaben unerlässlich, deren Durchführung mehrerer  Personen bedarf, wie die Instandhaltung des Hauptweges oder der Wasserleitung. Andere Arbeiten, wie die Pflege leer stehender Gärten, bestimmter Objekte auf der Gemeinschaftsfläche u.ä. können aber auch problemlos mit Festlegung einer bestimmten Zeitspanne objekt- und personenbezogen fest zugewiesen werden. Und letztlich gibt es im Verein viel zu tun, was auch älteren Gartenfreunden zumutbar ist (z.B. das Führen der Chronik).
Der Verein kann aber auch Gartenfreunde unter bestimmten Bedingungen von der Leistung der Pflichtstunden befreien – ein Anspruch darauf besteht aber nicht, denn grundsätzlich gilt: Wer in der Lage ist, einen Garten zu bewirtschaften, kann auch etwas für die Gemeinschaft tun.


                                                                                                                                                            Quelle: Dr. Rudolf Trepte