Kann eine Beitragserhöhung rückwirkend beschlossen werden?

Der Mitgliedsbeitrag ist ein regelmäßig zu zahlender Geldbetrag, mit dem die laufenden Kosten des Vereins (einschließlich Verwaltungsaufgaben und Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband) getragen werden.

Der aufgrund der Satzung rechtswirksam ergangene Beschluss zur Beitragsfestsetzung gilt für sämtliche Mitglieder; er bindet auch jenes Mitglied, das an der betreffenden Mitgliederversammlung, egal aus welchem Grund, nicht teilgenommen hat.

Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Vereinbarung unter den Beteiligten (§ 159 BGB) wirksam.

Ist in einer satzungsbestimmung festgelegt, dass der Mitgliedsbeitrag auch rückwirkend erhöht werden darf (z.B. wegen einer Notlage des Vereins), genügt für eine Beschlussfassung darüber, die in der tagesordnung ausdrücklich und unmissverständlich angekündigt werden muss, in der ordentlich eingeladenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Ohne Satzungsermächtigung kann diese wesentliche Grundsatzentscheidung lediglich mit qualifizierter Mehrheit (drei Viertel der erschienen Mitglieder) getroffen werden (§ 33 BGB).

Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist also rechtlich nicht ausgeschlossen, bindet aber denjenigen nicht, der daraufhin aus dem Verein austritt - es sei denn, die Erhöhung gleicht nur die Inflationsrate aus.

Ein Austritt ist jedoch für den Kleingärtner keine Lösung, denn ein Nichtmitglied spart zwar den Mitgliedsbeitrag, muss aber dann an den Verein den viel höheren Verwaltungsaufwand für die Parzelle zahlen.

                                                                                                                                                     Quelle: Dr. Rudolf Trepte