Der Kleingärtner kündigt den Unterpachtvertrag - was muss der Verein jetzt tun


Nach der schriftlichen Kündigung durch den Gartenfreund verbleiben dem Vorstand meist nur etwa vier Monate, dann ist das Nutzungsverhältnis wirksam beendet. Es ist also bis dahin einiges zu tun, damit dem Verein kein Schaden entsteht.
Bei Eingang der schriftlichen Kündigung muss der Vorstand prüfen, ob sie fristgemäß eingegangen und von allen Vertragspartnern unterschrieben ist. Mit der Kündigung gilt der Auftrag auf Durchführung der Wertermittlung als gestellt. Der Vorstand beauftragt dazu die vom Verband zugelassenen Wertermittler. Mit der Kündigung sollte nachgefragt werden, ob auch die Vereinsmitgliedschaft und die abgeschlossenen Versicherungen mit gekündigt werden sollen. Zu prüfen ist auch, ob noch Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.
Der Vorstand muss auch die Gartenrücknahme vorbereiten. Dazu gehören eine Gartenbegehung und das Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Bebauung, der Garteneinrichtungen und der Bepflanzung. Dabei sind auch alle Dinge aufzulisten, die bei der Wertermittlung nicht zu bewerten und durch den abgebenden Nutzer zu entfernen oder zu verändern sind. Im Ergebnis sind dem weichenden Pächter rechtzeitig Auflagen mit konkreter Terminstellung zu erteilen. Auch die Wertermittlung ist vom Vorstand zu organisieren. Diese dient nicht nur der Feststellung des Zeitwertes der Gartenbebauung, -bepflanzung und -einrichtung, sondern ist auch gewissermaßen eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Gartennutzung und der Einhaltung der Forderungen der Kleingartenordnung durch den Gartenfreund. Der Vorstand übergibt den Wertermittlern eine Aufstellung der nicht zu bewertenden und zu entfernenden Gartenbestandteile sowie über die zu berücksichtigenden Gemeinschaftsanteile.
Vor der Gartenrückgabe sind mit dem Gartenfreund die Übernahmemodalitäten abzusprechen. Es ist die Erfüllung der ausgesprochenen Auflagen zu kontrollieren. Es sind auch die Beräumung und Herrichtung der Parzelle zu klären, wenn sie der Gartenfreund nicht selbst durchführen kann (z.B. gemeinsam mit dem Neupächter). Ist der Garten nicht beräumt, kann die Rücknahme aber nicht abgelehnt werden. Vorhandene Mängel sind im Rücknahmeprotokoll festzuhalten und der weichende Pächter ist unverzüglich (aufgrund der nur sechsmonatigen Verjährungsdauer) schriftlich mit konkreter Aufgaben- und Terminstellung zur Beseitigung aufzufordern bei Androhung der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten. Die Probleme bei unterbleibender Rückgabe der Parzelle und bei fehlendem Pachtnachfolger werden in einem gesonderten Beitrag abgehandelt.

                                                                                                                                                                          Quelle:  Dr. Rudolf Trepte