Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung - was ist dafür erforderlich?

Die  Mitglieder bringen ihren für alle verbindlichen Willen durch Beschlüsse in der Mitgliederversammlung zum Ausdruck.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Mehrheit der Erschienenen beschlussfähig; d.h., ein
so gefasster Beschluss ist für sämtliche Mitglieder, auch für die nicht Anwesenden, gültig. Deshalb muss mit der Einladung das Interesse zur Teilnahme geweckt werden. Was ist deshalb alles zu beachten?

Erstens: Die Mitgliederversammlung ist gemäß der in der Satzungsbestimmung geregelten Einberufungsfrist und der Art und Weise der Einladung einzuberufen.
Zweitens: Die Einladung muss den Versammlungstermin, -ort und -beginn enthalten.
Drittens: In der Einladung müssen die zu fassenden Beschlüsse inhaltlich eindeutig angekündigt werden.
Viertens: In der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
Fünftens: Nichtmitglieder dürfen nicht mit abstimmen.
Sechstens: Der zu fassende Beschluss ist bei Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes zu verlesen und zu begründen.
Siebtens: Vor der Abstimmung, insbesondere bei sich aus der Diskussion ergebenden Veränderungen, ist der nunmehr zu fassende Beschluss im Wortlaut zu verlesen und im Protokoll festzuhalten, um Missverständnisse aus zuschließen.
Achtens: Vor der Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen und zu verkünden, insbesondere, wenn Mitglieder die Versammlung inzwischen verlassen haben.
Neuntens: Es ist die Anzahl der Für- und der Gegenstimmen sowie der Enthaltungen festzustellen und zu protokollieren.
Zehntens: Beschlüsse sollten laufend nummeriert weren (z.B. Beschluss MV Nr. 3/2013) und extra archiviert werden, um die Suche nach dem aktuellsten Beschluss zu erleichtern.
Elftens: Gefasste Beschlüsse sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten.
Zwölftens: Gefasste Beschlüsse sind den nicht erschienen Mitgliedern erforderlichenfalls in geeigneter Form zugänglich zu machen; jedoch haben diese eine Erkundigungspflicht, zumal sich nicht jeder gefasste Beschluss für eine Mitteilung im Schaukasten (Datenschutz) eignet.

                                                                                                                                                       Quelle: Dr. Rudolf Trepte