• Förderrichtlinien des KV der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Kreis Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

    Der geschäftsführende Vorstand (geVo) 

    hat auf seiner Vorstandssitzung 23.03.2021 folgende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten beschlossen.


    Der geVo fördert ökologische Projekte.


    Förderfähig sind Maßnahmen und entsprechende Aktivitäten wenn sie in der Regel


    - eine nachhaltige Wirkung aufweisen und positive Effekte erwarten lassen,


    - eine breite Öffentlichkeit erreichen, 


    - dazu geeignet sind, die Kleingartenanlagen positiv zu repräsentieren,



    In der Regel werden zweckentsprechende und förderfähige Aktivitäten in folgenden Bereichen gefördert:


    - Ökologie


    - Blühwiesen


    - Mustergärten (BKleingG)


    - Kinder- Verweil- u. Erholungsplätzen


    - Seniorengärten


    - Gesundheit


    - Intergration u. Inklusion



     nicht gefördert werden Aktivitäten,


    - die gewerblichen u. kommerziellen Zwecken dienen


    - sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten


    - gegen geltenes Recht verstoßen


    - die eindeutig einer parteipolitischen o. religösen Zielsetzung folgen


    - sich ausschießlich an die Mitglieder des Antragsstellers richten bzw. nur auf den allgemeinen Zweck des Antragstellers ausgerrichtet sind,


    Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Vereine die §2 BKleingG erfüllen und Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg sind.


    Die Richtlinie und Antrag kann beim geVo beantragt werden, jeder Antrag wird einzeln geprüft.



     


       


       


     


       


     


     


     

  • Thema Transparenzgesetz

     

    Transparenzregister: 

    Informationen zur Neuregelung

    Mit Wirkung vom 1. August 2021 ist das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw)“ in Kraft. Das beschlossene Gesetz sah ursprünglich eine Verpflichtung für die Vereinsvorstände vor, sich aktiv um die Eintragung ins Transparenzregister zu bemühen.

    Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) hat im bis Juni 2021 laufenden Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit seinen Landesverbänden im Rahmen einer großen Verbändeallianz erfolgreich auf die negativen Folgen gerade für kleinere Vereine hingewiesen.

    Gleichzeitig wurde das Verfahren genutzt, um Erleichterungen für steuerlich gemeinnützige Vereine im Hinblick auf eine Gebührenbefreiung zu erreichen. Hintergrund ist, dass gemeinnützige Einrichtungen bisher einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen mussten, um von der Pflicht der Gebührenzahlung befreit werden zu können. Bisher waren gemeinnützige Einrichtungen von der Gebührenzahlung an das Transparenzregister nur befreit, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt hatten. Eine Befreiung für zurückliegende Jahre war nicht möglich.

    Wegen der vergleichsmäßig geringen Gebühr von 4,80 EUR pro Jahr, ist der Aufwand für die Vorstände der rund 14.000 unter dem Dach des BDG organisierten Kleingärtnervereine, die zudem ehrenamtlich tätig sind, unverhältnismäßig hoch.

    Von diesen Regelungen wurde auf Druck zahlreicher Verbände Abstand genommen. Das Gesetz sieht nun vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften keine Gebühren mehr bezahlen müssen. Mit Einführung des ab 2024 geplanten zentralen Zuwendungsempfängerregisters soll auch der Antrag auf Gebührenbefreiung entbehrlich werden. Es bleibt jetzt grundsätzlich dabei, dass die gemeinnützigen Vereine automatisch ins Transparenzregister eingetragen werden. Weiterhin soll ein vereinfachtes Antragsformular bis spätestens zum 31. März 2022 vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann. Dabei ist es dann nicht mehr erforderlich die Bescheinigung des Finanzamtes als Nachweis für die Gemeinnützigkeit einzureichen, eine Versicherung diesbezüglich reicht aus. Darüber hinaus ist die Gebührenbefreiung für das laufende Jahr 2021 nun rückwirkend bis zum 30.06.2022 möglich.

     

    Was müssen Vereinsvorstände beachten?

    1. Gebührenbescheide für zurückliegende Jahre sind weiterhin gültig. Sie müssen – sofern nicht rechtzeitig ein Antrag auf Befreiung gestellt worden ist – beglichen werden.

    2. Bis zur Einführung des zentralen Zuwendungsempfängerregisters beim Bundeszentralamt für Steuern, sollten Vereine, die einen Gebührenbescheid erhalten, einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Übergangsweise findet sich dazu ein Mustertext auf der Homepage des BDG. Bis spätestens zum 31. März 2022 soll ein vereinfachtes Formular vom Transparenzregister zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann.

    3. Weiterhin werden die Daten aus dem Vereinsregister automatisch ins Transparenzregister übernommen. Auch für Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, besteht allerdings eine Eintragungspflicht, wenn

    a) eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde

    b) Angaben zur Staatsangehörigkeit der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister nicht vorhanden sind. Fehlen nämlich im Vereinsregister Angaben zur Staatsangehörigkeit, wird im Transparenzregister als Wohnsitz „Deutschland“ und als einzige Staatsangehörigkeit „deutsch“ eingetragen. Trifft dies nicht zu, müssen die Vereine sich aktiv um eine Änderung bemühen.

    Vereine sollten deswegen Änderungen im Vorstand künftig unverzüglich beim Vereinsregister anmelden.

    Der Dank des BDG gilt insbesondere seinen Mitgliedsverbänden, die durch ihre aktive Rolle im Gesetzgebungsprozess erfolgreich dazu beigetragen haben, weitere Erschwernisse für die Arbeit der Vereinsvorstände zu verhindern.

     

    Falls Sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen wollen, finden Sie nachfolgend einen Mustertext, der per E-Mail bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH gestellt werden muss:

    ________________________________________

     MUSTERTEXT 

    Verein e.V.

    Anschrift

    An: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de

    Betreff: Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenbescheid vom xx.xx.xxxx, Aktenzeichen: xx

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unser Verein hat am xx.xx.xxxx einen Gebührenbescheid mit dem Aktenzeichen xx von Ihnen erhalten. Da unser Verein nach §§ 51ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt ist, beantragen wir die Befreiung von den Gebühren für die Führung unseres Vereins im Transparenzregister gem. § 4 TrGebV für die Jahre xxxx - xxxx. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Name Vorstand § 26 BGB



  • Muster Abmahnung

    Muster Abmahnung


     




     


    Kleingartenverein __________________________e.V.


     


     


    Betrifft: Abmahnung zur Abstellung von Pflichtverletzungen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BkleingG.


     


    Sehr geehrte(r) ________________________,


     


    Aufgrund der Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.


     


    weisen wir im Auftrag des Verbandes auf Folgendes hin:


     


    Anlässlich einer Gartenbegehung am mussten wir leider feststellen, dass die Bewirtschaftung Ihres Kleingartens nicht den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des


    Pachtvertrages sowie der Gartenordnung unseres Vereins entspricht.


    So musste insbesondere festgestellt werden, dass


     


     -  die Gartenlaube ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes baulich verändert wurde (komplett        geschlossener. Anbau mit Fenster und fester Tür)


     -  ebenfalls ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes ein neuer Geräteschuppen gebaut wurde


     -  das Pachtgelände mit zahlreichen hohen Sichtschutzwänden umbaut wurde


     -  eine Videokamera auf ein benachbartes Pachtgelände gerichtet ist


     -  mehrere stark beschädigte Gartenfiguren direkt im Sichtbereich des Hauptweges aufgestellt sind und trotz            Ihrer mündlichen Zusage seit Monaten nicht repariert oder entfernt wurden


     -  in einer Feuerstelle auf Ihrem Gelände einige verbrannte Plastikrückstände zu finden sind.


       Dazu haben sich auch andere Pächter über den entsprechenden Brandgeruch beschwert.


     


         Wir fordern Sie hiermit auf, bis zum __________ einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen, indem




     -  der nachträgliche Anbau an der Gartenlaube zurück gebaut wird


     -  Der nicht genehmigte Schuppen zurück gebaut wird


     -  die zahlreichen Sichtschutzwände bis auf die erlaubten im Sitzbereich der Terrasse entfernt werden


     -   die Videokamera maximal auf das eigene Gartengelände ausgerichtet wird. Kann das nicht gewährleistet               werden, so ist die Kamera abzubauen


     -  Die beschädigten Gartenfiguren aus dem Sichtbereich des Hauptweges entfernt oder aber repariert werden


     -  die verbrannten Plastikrückstände entfernt werden und zukünftig kein Plastik mehr verbrannt wird.


     


    Wir gehen davon aus, dass die vorstehend gerügten Mängel fristgerecht abgestellt werden, müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass die Nichtabstellung der Mängel trotz Abmahnung und Fristsetzung eine fristgemäße Kündigung Ihres Kleingartenpachtvertrages nach sich ziehen kann. Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss, und verbleiben mit freundlichen Grüßen


     


    1. Vorstand Kleingartenverein


     


      (Unterschrift, Stempel)                        Ort ___________________ Datum: _________________

                     Gartenordnung des Kreisverbandes Wittenberg



Die Gartenordnung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 10. März 2018 beschlossen und tritt ab diesem Tag in Kraft.
Die seit dem 22. Oktober 2000 gültige Gartenordnung, tritt außer Kraft.

In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche, territoriale und andere behördlicherseits
erlassene Vorschriften bleiben von diesen Regelungen unberührt.
Um sicherzustellen, dass auch in Zukunft das Kleingartenwesen Anerkennung und Unterstützung
durch die öffentliche Hand findet, hat jeder Kleingärtner die Verpflichtung, in Zusammenarbeit mit
seinem Verein, seinen Garten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der Pflege sowie Sauberkeit und Ordnung in der Kleingartenanlage mitzuwirken.
Der Kleingärtner in einem Verein muss sich auch bewusst sein, dass in der Gemeinschaft Rechte und Pflichten gelten und dass die Bewirtschaftung einer Parzelle auch mit vom Pächter zu tragenden Kosten verbunden ist.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) vom 01.04.1983, ist in seiner jeweils gültigen Fassung für jeden Einzelpächter verbindlich.
Diese Gartenordnung ist untrennbarer Bestandteil des Einzelpachtvertrages und jedem Kleingartenpächter mit dem Einzelpachtvertrag zu übergeben.

1.     Kleingärtnerische Nutzung
1.1.  Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten ausschließlich zur nichterwerbs-
        mäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigen-
        bedarf sowie zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Dabei muss mindestens
        ein Drittel der gepachteten Gartenfläche für den Anbau genutzt werden. Obstgehölze,
        Beerensträucher, Gemüse und Blumen müssen Bestandteil der Nutzung sein.
1.2. Änderung lt. Beschluss geVo 17.10.2023
 Anpflanzen von Wald- und Nussbäumen.
Das Anpflanzen von Gehölzen, die Krankheiten und Schädlinge an Obstbäumen und anderen Nutzpflanzen verbreiten und fördern (z.B. Crataegus, Feuerdorn, Wacholder, Koniferen, Wald- und Nussbäume u.a.) ist verboten. Vorhandene Koniferen sind bei Pächterwechsel zu entfernen.

1.3.  Formhecken zur Einfriedung der Parzellen  an Vereinswegen dürfen eine maximale Höhe
        von 1,20 m nichtüberschreiten. Ausnahme bilden Formhecken für die Außenbegrenzung, z.B.
        an Straßen, mit einer maximalen Höhe von bis zu 2,00 m. Formhecken dürfen über die
        Parzellen- bzw. Vereinsgrenzen nicht hinauswachsen. Abgrenzungen zum Nachbargarten
        durch lebende Hecken sind nicht gestattet. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch ein
        Drahtzaun sind mit Genehmigung durch den Vorstand erlaubt. Sichtzaunelemente als
        Parzellenbegrenzung sind im Bereich von Sitzflächen und mit einem Mindestabstand von
        1,00 m von der Nachbarparzelle zulässig.
        Bei einem Pflegeschnitt der Formhecken ist auf Vogelschutz zu achten.
        Es wird empfohlen, den Schnitt nach dem 20.06. durchzuführen.
1.4. 
Für die Anpflanzung von Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-,
        Spindel-,Spalier- und Säulenbäume gezogen werden können und auf schwachwachsenden
        Unterlagen veredelt sind, zu bevorzugen. Als Schattenspender kann ein Halbstamm gepflanzt
        werden. Es wird empfohlen, auf 100 m² zwei Obstbäume auf schwach wachsender Unterlage,
        ergänzt durch Beerenobst und Gehölze zu pflanzen.
        Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände
        empfohlen. Die genannten Grenzabstände sind verbindlich
(siehe Anlage 1).

2.0.  Bauten im Kleingarten
2.1.  
Im Kleingarten ist nach dem BKleingG § 3 (2), die Errichtung nur eines Baukörpers (Laube)
          gestattet. Der Bau einer Gartenlaube ist in einfacher Ausführung mit maximal 24 m²
          Grundfläche, einschließlich überdachten Freisitz, möglich. Die Laube darf nach ihrer
          Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden
          Wohnen geeignet sein.
2.2.   Das Errichten oder Verändern von Gartenlauben oder baulichen Nebenanlagen in Klein-
          gärten, dazu gehören z.B. Gerätehäuser oder andere mit dem Erdboden fest verbundene
          Baulichkeiten, richtet sich nach § 3 des BKleingG und der Bauordnung des Land Sachsen-
          Anhalt. Vor Baubeginn sind die Zustimmungen des Vereins und des Zwischenpächters
          (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) einzuholen.
          Für das Einholen der erforderlichen Zustimmung ist der Bauantragssteller zuständig.
          Abweichungen von den eingereichten Bauunterlagen sind unzulässig. Mit dem Bau darf erst
          begonnen werden, wenn die Bauzustimmung schriftlich erteilt wurde. Nach Fertigstellung
          des Bauvorhabens ist dieses vom Vereinsvorstand abzunehmen.
          Das lagern von Baumaterialien über eine Saison hinaus ist verboten.
Zusatz lt. Beschluss geVo 17.10.2023
2.2.a das Errichten oder Verändern von Gartenlauben und bauliche Nebenanlagen….
Die Entscheidung über die Installation einer Photovoltaikanlage trifft der Verpächter 
(Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.). Der Antrag zur Errichtung ist schriftlich über den Vereinsvorstand an den Verpächter zu stellen. 
Nach Zustimmung durch den Verpächter dürfen- 
- Microanlagen mit einer max. Solarmodulfläche von 600 cm² errichtet werden.
- Die Gesamtfläche mehrerer Microanlagen darf nicht mehr als 1000 cm² überschreiten- Dies ist grundsätzlich fest auf dem     Laubendach zu installieren und müssen jederzeit wieder zurückgebaut werden können. Wenn dieses jedoch vom Pächter nicht   beeinflussbaren Schattenanlage der Laube nicht sinnvoll ist, kann davon abgewichen werden (Wand). Die Statik der Gartenlaube,   bzw. des Laubendaches, die Wind- und Schneelast sind vor der Montage auf Machbarkeit zu überprüfen. Der Vorstand kann im   Zweifelsfall ein Gutachten anfordern, dessen Kosten der Pächter übernimmt.
- Der Einsatz von offenen Blei-Säure-Batterien sowie Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist verboten.
- Solaranlagen, wie oben erlaubt, sind von einer Elektro-Fachfirma zu montieren bzw. abzunehmen. Einen Nachweis muss der Pächter dem Vorstand auf Verlangen vorzeigen. Ausgenommen sind Handelsübliche Kleinstmodule, die keiner elektrische Installation bedürfen. Das CE-Zeichen ist bei diesen vorgeschrieben.
Die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage in eine vorhandene Elektroanlage in einer Gartenanlage ist verboten. Die Erweiterung oder der Einsatz der bisherigen Stromversorgung führt zum Verlust des gem. § 20a Nr. / BKleinG bestehenden Bestandschutzes.

2.3.   Alle bis zum 03. Oktober 1990 rechtmäßig errichteten Bauten und baulichen Nebenanlagen
          haben gemäß § 3 und § 20 a, Nr. 7 des BKleingG, Bestandschutz. Der Bestandsschutz ist Objekt
          bezogen, bei allen baulichen An- und Umbauten endet der Bestandsschutz, die Bauzustimmung
          verfällt, und das Bauwerk muss max. 24 m² zurückgebaut werden.
2.4.   Die Errichtung eines Gewächshauses als bauliche Anlage bis zur max. Größe von 6,0 m² ist gestattet.
          Die erforderliche Zustimmung ist vor Baubeginn beim Vorstand des Kleingartenvereins einzuholen.
2.5.   Zur Problematik der Grenzabstände zwischen den Parzellen der Pächter sind die Vorstände
          ermächtigt, entsprechend der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten bzw. aus der historischen
          Entwicklung des Vereins, diese selbstständig festzulegen.
          Beachtet werden muss jedoch die Reglung des Nachbarschaftsgesetzes vom 01.01.1998 betreffs
          Außengärten. (Beschluss: MV 05/2006).
2.6.  
Zum Auffangen von Fäkalien und Abwässer ist das Betreiben einer genehmigten abflusslosen
          Sammelgrube mit DIBT - Zulassung bis max. Größe von 3,00 m³ erlaubt. D.h. Abwassersammel-
          behälter aus Kunststoff sind "nicht geregelte Bauprodukte", die gemäß § 19 Bau O Bln einer
          allgemeinen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) bedürfen.
          Die Zustimmung des Vereins und des Zwischenpächters (Verband der Gartenfreunde) sowie die
          Genehmigung des Städtischen Abwasserbetriebes sind vor Baubeginn einzuholen. Ein Entsorgungs-
          nachweis ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.
          Die Nutzung von Biotoiletten und Trockenaborts ist zulässig. Das Betreiben von Sicker- und Klär-
          gruben ist nicht gestattet. Bei Nutzung von Chemietoiletten gelten die Hinweise der Hersteller.
          Für genehmigte Sammelgruben, die vor dem 03. Oktober 1990 errichtet wurden, muss kein neuer
          Entwässerungsantrag gestellt werden. Für die Dichtheit alles genehmigten Sammelgruben bzw. für
          den Nachweis darüber ist der Pächter verantwortlich.
2.7.   Gartenwege und Sitzflächen in den Kleingärten dürfen nicht aus Materialien hergestellt werden, die
          zum Versiegeln des Bodens führen.
2.8.  
Künstlich angelegte Teiche und Feuchtbiotope sind bis zu einer Größe von max. 6,00 m² in den
          Kleingärten zulässig.
          Die Sicherung des Teiches gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Die Verantwortung zur
          Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber jeglichen Personen liegt beim Pächter.
2.9.   Bade- und Wasserbecken in den Kleingärten dürfen grundsätzlich nur freistehend, nicht in das
          Erdreich eingelassen, aufgestellt werden. Sie dürfen die maximale Größe von 3,60 m im Durch-
          messer und 0,90 m in der Höhe nicht überschreiten. Die Sicherung des Bade- und Wasserbecken
          gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Verboten sind chemische Zusätze, die biologisch nicht
          abbaubar sind.
2.10.
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den gesetzlichen Richtlinien und Vorschriften entsprechen
          und mit geeichten Messeinrichtungen ausgestattet sein.
          Elektroanlagen und bestandsgeschützte Schornsteine sind regelmäßig, gemäß geltenden Vorschriften
          und Bestimmungen, einer Revision durch eine Fachfirma zu unterziehen.

3.0.   Schutz des Naturhaushaltes und der Umwelt
3.1.  
  Beider Durchführung von Schutzmaßnahmen an Kulturpflanzen sind die Grundsätze des
          "Pflanzenschutzgesetz vom 06. Februar 2012 (BGBI. IS. 148, 2281)", zu beachten und einzuhalten.
          Pflanzenschutzmittel dürfen in Kleingärten nur angewendet werden, wenn sie mit der Angabe
          "Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig" gekennzeichnet sind.
          Das Herstellen und Anwenden von selbst hergestellten Pflanzenschutzmitteln ist gesetzlich verboten.
3.2.   Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln jeglicher Art ist im Kleingarten
          verboten.
3.3.   Pflanzliche Rückstände sind zu kompostieren. Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung der
          Gartennachbarn führen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Gartenabfälle gelten die
          ortsüblichen Verordnungen. Die Kompostanlage sollte mindestens 0,50 m von der Nachbargrenze
          entfernt sein. Ein Verbrennen dessen ist verboten. Ausnahme bildet jedoch die Verbrennungsordnung
          des Landkreises Wittenberg.
          Ablagerungen von Unkraut und Sperrmüll sind im Kleingarten nicht gestattet. Den Aufforderungen
          zur Beseitigung durch den Vereinsvorstand bzw. dem Zwischenpächter (Verband der Gartenfreunde
          Wittenberg e.V.) ist zeitnah Folge zu leisten.
          Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in Gräben oder in der
          Gartenanlage befindliche Gewässer eingeleitet werden.
3.4.   Die Reinigung der Gräben darf nur in der Zeit vom 15 August bis 15. Oktober erfolgen.

4.0.   Wege und Gemeinschaftsanlagen
4.1.    Die Pflege der den Kleingartenanlagen zugeordneten Flächen, wie Wege, Hecken, Gräben usw.,
          obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Zwischenpächter
          (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) getroffen wurden. Die Kontrolle obliegt dem Verein.
          Jeder Gartenpächter hat die an seinem Garten angrenzenden Wege, entsprechend den Festlegungen
          des Vereins, mindestens aber zur halben Breite zu Pflegen, Unkraut frei und sauber zu halten.
          Für angrenzende öffentliche Gehwege und andere Wege an den Kleingartenanlagen besteht in den
          Wintermonaten bei Schnee- und Eisglätte eine Räum- und Streupflicht gemäß den in der Stadtordnung
          bzw. Gefahrenabwehrverordnung festgelegten Maßnahmen. Ein entsprechender Winterdienst ist
          durch den Verein zu organisieren.
4.2.   Der Vereinsvorstand ist nach Mitgliederbeschluss berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten
          für die Gartenanlage sowie zur Pflege und Erhaltung von gemeinsamen Einrichtungen zu verpflichten.
          Nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten kann in Geldbeträgen abgegolten werden. Die Höhe beschließt
          die Mitgliederversammlung. Neben dem Pachtzins für die Gemeinschaftsfläche tragen.

5.0.   Pächterwechsel
5.1.    Bei jedem Pächterwechsel ist eine Wertermittlung für den Kleingarten zu empfehlen. Diese Wert-
          ermittlung ist ausschließlich durch einen vom Verband der Gartenfreunde berufenen Wertermittler
          vorzunehmen. Die Wertermittlung hat eine Gültigkeit von 12 Monaten ab Zustellung beim Pächter.
          Bei der Wertermittlung ist die Teilnahme eines vom Vorstand beauftragten Gartenfreundes erforderlich.
          Alle im Protokolle erteilen Auflagen sind vom abgebenden Pächter zu erfüllen. In Ausnahmen hat der
          übernehmende Pächter die Auflagen zu erfüllen. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vereinsvorstand.
          Auflagen, die vom abgebenden Pächter nicht erfüllt werden, sind im neu abzuschließenden Pacht-
          vertrag mit Terminstellung aufzunehmen und vom neuen Pächter mit Unterschrift bestätigen zu
          lassen.

6.0.  Tierhaltung
6.1.   DieKleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. War bis 2. Oktober 1990
          eine Kleintierhaltung in den Kleingartenanlagen und Kleingärten üblich und zulässig, bleibt diese unter
          der Voraussetzung unberührt, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht stört und der klein-
          gärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.

6.2.   Änderung 6.2 Tierhaltung lt. Beschluss MV vom 19.08.2023

         Das Halten und regelmäßige Füttern von Hunden und Katzen im
         Kleingarten ist nicht erlaubt. Ein Mitbringen ist unter der 
         Voraussetzung gestattet, dass die
         verursachten Verunreinigungen auf den Gemeinschaftsflächen und Wegen
         sofort durch den Eigentümer der Tiere beseitigt werden. 
         Es besteht absoluter Leinenzwang auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
         der Kleingartenanlage.
         Auf der Parzelle ist jeder Pächter für seinen Hund verantwortlich. 
         Die Vorstände können bei Fehlverhalten entsprechende Abmahnungen   
         aussprechen, bis hin zum Hausverbot für den Hund in der Kleingarten-
         anlage.


7.0.   Ruhe und Ordnung
7.1.    Der Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine
          Angehörigen und Gäste zu achten. Die geltende Gefahrenabwehrverordnung der Städte bildet hier
          die Grundlage. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ruhzeiten in der Saison, vom
          01. April bis 30. September sind einzuhalten.
7.2.  
Eine den Nachbarn belästigende und beeinträchtigende Geräuschverursachung ist während der Ruhe-
          zeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen nicht gestattet.
          Während der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen geräuschintensive Tätigkeiten, die
          geeignet sind, die Ruhe anderer Gartenfreunde zu stören, nicht ausgeführt werden. Die Lautstärke
          von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird.
7.3.    Das Befahren, Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen aller Art ist innerhalb der
          Kleingartenanlage verboten. Zum Parken von Fahrzeugen sind nur die in der Gartenanlage
          bezeichneten Plätze zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern und das
          Dauerzelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.

8.0.  Verstöße
8.1.   Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nicht oder nur teilweise behoben oder nicht unterlassen
          werden, sind eine Verletzung des Einzelpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen
          Verhaltens zur Kündigung des Einzelpachtvertrages führen. Hierzu hat eine schriftliche Abmahnung
          durch den bevollmächtigten Vereinsvorstand, mit angemessener Fristsetzung zu erfolgen.

9.0.   Schlussbestimmungen
9.1.    Die Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Gartenordnung eigene Beschlüsse
          zu fassen, die sich auf die speziellen Belange des Kleingärtnervereins beziehen.
          Diese Beschlüsse der Vereine dürfen dieser Gartenordnung und anderen für den Bereich zutreffenden
          gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht widersprechen.
          Die Satzung und Beschlüsse der Kleingärtnervereine ergänzen diese Gartenordnung und bilden
          gemeinsam mit dem Einzelpachtvertrag eine Einheit.
9.2.   Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Gartenordnung sind möglich. Diese können durch den
          Verband der Gartenfreunde, auch ohne Zustimmung des Vereins, genehmigt werden. Hierzu bedarf
          es eines Antrages an den Vorstand des Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.. Diesem Antrag
          kann zugestimmt werden, wenn trotz der Ausnahmen der Charakter des Gartens als Kleingarten, im
          Sinne des BKleingG, erhalten bleibt. Dem Vereinsvorstand (Antragsteller) ist dazu vorher Gelegenheit
          zur Stellungnahme zu geben.



Anlage 1

                               
                               
                                                                                           Empfohlener                               Verbindlicher
                                                                                           Pflanzabstand                              Grenzabstand
                                                                                                    (m)                                                  (m)

                               
Apfel, Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm              2,50 - 3,00                                         2,00   
                               
Birne, Niederstämme bis 60 cm                                   3,00 - 4,00                                         2,00   
                               
Quitte                                                                             2,50 - 3,00                                         2,00   
                               
Sauerkirsche, Niederstämme bis 60 cm                       4,00 - 5,00                                         2,00   
                               
Pflaume, Niederstämme bis 60 cm                                3,50 - 4,00                                         3,00   
                               
Pfirsich / Aprikose, Niederstämme bis 60 cm               3,00                                                    3,00   
                               
Süßkirsche                                                                      Einzelbaum                                       5,00   
                               
Obstgehölze in Heckenform schlank                               
Spindeln oder kleinkronige Baumformen                                                                                2,00   
                               
Schwarze Johannisbeere, Büsche                                 1,50 - 2,00                                          1,25   
                               
Johannisbeere, rot / weiß, Büsche                               1,50 - 2,00                                            1,25   
                               
Stämmchen                                                                   1,00 - 1,25                                             1,00   
                               
Stachelbeere, Büsche u. Stämmchen                          1,00 - 1,25                                              1,00   
                               
Himbeeren, Spalier                                                      0,40 - 0,50                                              1,00   
                               
Brombeeren, rankend, Spalier                                      2,00                                                       1,00   
                               
Brombeeren, aufrechtstehend                                      1,00                                                        1,00   
                               
Heidelbeeren                                                                 1,00                                                        1,00   
                               
Weinreben, Spalier                                                        1,30                                                        0,70   
                               
Form- u. Zierhecken                                                                                                                    1,00   
                               
Ziergehölze                                                                                                                                    2,00   
                               
Viertel- u. Halbstämme                                                                                                                 2,00   
                               
                               
Bei allen übrigen Pflanzen gilt als Faustregel:                               
Grenzabstand ist gleich halber üblicher Pflanzabstand                               

         
 
         
       

  

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